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        • Allgemeine Geschäftsbedingungen

          shitstormsimulatorALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

        Allgemeine Geschäftsbedingungen der REVOLVERMÄNNER GmbH | Stand 06/2016

        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der REVOLVERMÄNNER GmbH und ihrem Auftraggeber [gemeinsam nachstehend „Partner“] über Gutachten, Untersuchungen und sonstige Beratungsaufträge, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

        Die REVOLVERMÄNNER GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Etwa vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung; diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB. Dies gilt auch dann, wenn den entgegenstehenden AGB von der REVOLVERMÄNNER GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch die REVOLVERMÄNNER GmbH schriftlich anerkannt sind. In diesen Fällen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Anlagen ergänzend.

        1. Vertragsgegenstand, Grundlagen der Zusammenarbeit, Zustandekommen des Vertrages

        1.1. Vertragsgegenstand ist die Erbringung und Vergütung von dienstvertraglichen Leistungen [im folgenden „Leistungen“ oder „Projekt“]. Die von der REVOLVERMÄNNER GmbH unter diesen Bedingungen zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung detailliert und abschließend aufgeführt. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung liegt beim Kunden.

        1.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber die Annahme des Vertragsangebotes schriftlich bestätigt oder die REVOLVERMÄNNER GmbH in Abstimmung mit dem Auftraggeber mit der tatsächlichen Ausführung der Leistungen beginnt.

        1.3. Angebote der REVOLVERMÄNNER GmbH sind mangels anderer Vereinbarung freibleibend.

        2. Durchführung der Dienstleistung durch die REVOLVERMÄNNER GmbH

        2.1. Die REVOLVERMÄNNER GmbH wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Standes der einschlägigen Wissenschaft und Technik erbringen.

        2.2. Die REVOLVERMÄNNER GmbH wird ihre vertraglichen Leistungen durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte erbringen und dafür Sorge tragen, dass eine entsprechende Anzahl von solchen Mitarbeitern bzw. Dritten zur Verfügung steht, damit auch eine termingerechte Leistung erfolgt. Es steht im Ermessen der REVOLVERMÄNNER GmbH, im Bedarfsfall für die Ausführung der ihr obliegenden Leistungen geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

        2.3. Die REVOLVERMÄNNER GmbH wird die Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand und unter Berücksichtigung einer sinnvollen Durchführung der Beratungstätigkeit entweder im Unternehmen des Auftraggebers bzw. an dem vereinbarten Einsatzort oder aber in den eigenen Geschäftsräumen innerhalb der üblichen Arbeitszeiten erbringen.

        2.4. Die REVOLVERMÄNNER GmbH wird dem benannten Projektleiter des Auftraggebers regelmäßig über den Fortgang des Beratungsauftrages berichten. Die REVOLVERMÄNNER GmbH wird ihrerseits einen verantwortlichen Projektleiter als Ansprechpartner des Auftraggebers für die gesamte Laufzeit des Projektes benennen. Für den Fall, dass das Arbeits- und Dienstverhältnis dieses Projektleiters mit der REVOLVERMÄNNER GmbH während der Laufzeit des Vertrages endet, ist die REVOLVERMÄNNER GmbH berechtigt und verpflichtet, einen anderen Projektleiter zu benennen; in diesem Fall wird die REVOLVERMÄNNER GmbH dafür Sorge tragen, dass der neue Projektleiter mit Beginn seiner Tätigkeit über den Beratungsauftrag und seinen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Projektleiter langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem, wichtigem Grund für längere Zeit nicht für den Einsatz in dem Projekt zur Verfügung steht.

        2.5. Sofern die REVOLVERMÄNNER GmbH die Ergebnisse der vertragsgegenständlichen Leistungen schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Alle Gutachten, Ergebnisse von Untersuchungen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erstattet. Hiervon abweichende mündliche Erklärungen und Auskünfte von der REVOLVERMÄNNER GmbH bzw. deren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten sind demgegenüber unverbindlich.

        2.6. Für eine schnelle sichtbare Verbesserung der Ergebnisse und eine zeitnahe Umsetzung der reputationsfördernden Maßnahmen behält sich die REVOLVERMÄNNER GmbH vor, sämtliche Materialien wie Bilder, Fotos, Texte und Videos, etc., die bereits vom Auftraggeber veröffentlicht wurden, eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, je nach Verwendungszweck zu modifizieren und im Rahmen der reputationsfördernden Maßnahmen ebenfalls ohne gesonderte Freigabe des Auftragnehmers, zu verwenden.

        Die Veröffentlichung durch die REVOLVERMÄNNER GmbH erfolgt ausschließlich auf Seiten oder Portalen, auf denen die Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung reversibel ist. Für etwaige Änderungen durch die jeweiligen Seitenbetreiber, die zur Folge haben, dass Inhalte nicht mehr entfernt werden können, übernimmt die REVOLVERMÄNNER GmbH keine Garantie.

        Der Auftraggeber wird über die getroffenen Maßnahmen informiert. Die REVOLVERMÄNNER GmbH übernimmt keine Haftung für etwaige Schadensansprüche, die durch die Veröffentlichung dieser Materialien entstehen können.

        Eine Ausnahme dieser Regelung muss explizit vom Auftraggeber kommuniziert werden.

        3. Pflichten des Auftraggebers

        3.1. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern der REVOLVERMÄNNER GmbH im Bedarfsfall geeignete Arbeitsräume mit entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen [Telefon, Telefax und Arbeitsplatzrechner] in ausreichender Anzahl während der üblichen Arbeitszeiten kostenfrei zur Verfügung stellen.

        3.2. Der Auftraggeber wird der REVOLVERMÄNNER GmbH einen verantwortlichen Projektleiter als Ansprechpartner für die gesamte Laufzeit des Vertrages benennen.

        3.3. Zum Erbringen der ihr aus dem Vertrag obliegenden Leistungen ist die REVOLVERMÄNNER GmbH auf die Unterstützung und Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wird der REVOLVERMÄNNER GmbH daher alle für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung stellen. Sollte der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung der REVOLVERMÄNNER GmbH nicht bzw. nicht in angemessener Frist nachkommen und wird die REVOLVERMÄNNER GmbH dadurch in ihrer Leistungserbringung beeinträchtigt oder behindert, ist der Auftraggeber deshalb nicht zu einer Minderung oder zum Einbehalt der vereinbarten Vergütung berechtigt. Die REVOLVERMÄNNER GmbH darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit und jeweiligen Aktualität dieser Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen ausgehen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber der REVOLVERMÄNNER GmbH auf Anfordern kostenfreien Zugang zu seinen EDV-Anlagen sowie gegebenenfalls Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazität im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Wenn und soweit aus Sicht der REVOLVERMÄNNER GmbH erforderlich, wird der Auftraggeber ausreichend qualifizierte eigene Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.

        3.4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme einer Website oder Konzeption verpflichtet, sofern die Website oder die Konzeption den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist in Textform [§ 126b BGB] zu erklären. Während der Fertigstellungsphase ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Website oder Konzeption zur Teilabnahme vorzulegen.

        Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Konzeption oder Website den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Zeitraumes von 8 Werktagen die Abnahme erklärt oder unter Angabe von detaillierten Mängeln verweigert.

        Änderungen nach Abnahme der Konzeption bzw. der Gestaltung sind kostenpflichtig.

        4. Vergütung, Zahlungen, Zahlungsverzug, Rechtsvorbehalte

        4.1. Für die von diesem Vertrag erfassten Leistungen erhält die REVOLVERMÄNNER GmbH die im Vertrag vereinbarte Vergütung.

        4.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen der REVOLVERMÄNNER GmbH berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

        4.3. Die REVOLVERMÄNNER GmbH kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert die REVOLVERMÄNNER GmbH die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

        4.4. Es gilt als vereinbart, dass Fahrten mit der Bahn in der 1. Klasse, Inlandsflüge in der Economy-Klasse und Auslandsflüge in der Business-Klasse erstattungsfähig sind. Fahrten mit dem eigenen Pkw werden mit € 0,40 je gefahrenen Kilometer abgerechnet.

        4.5. Porto, Telefon- und Bürokosten sind in den kalkulierten Preisen enthalten.

        4.6. Die Vergütung ist – falls vertraglich nichts anderes vereinbart – mit Rechnungsstellung ohne Abzug 10 Kalendertage nach Zugang fällig.

        4.7. Sollte Budget für fortlaufende Tätigkeiten in einem Monat nicht abgerufen werden, erfolgt eine Gutschrift für den kommenden Monat. Der Budgetüberhang verfällt nach einem Monat.

        4.8. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. In jedem Fall des Zahlungsverzuges ist die REVOLVERMÄNNER GmbH berechtigt, 8% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

        4.9. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät, ist die REVOLVERMÄNNER GmbH berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, wie der Zahlungsverzug besteht. Ferner ist die REVOLVERMÄNNER GmbH berechtigt, die Durchführung noch ausstehender Leistungen davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst oder für die noch ausstehende Vergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer europäischen Großbank zur Verfügung stellt.

        4.10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

        4.11. Die REVOLVERMÄNNER GmbH behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an ihren Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

        4.12. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Auftraggebers, seine Pflichten gegenüber der REVOLVERMÄNNER GmbH zu erfüllen, kann die REVOLVERMÄNNER GmbH bestehende Austauschverträge mit dem Auftraggeber durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die REVOLVERMÄNNER GmbH frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu informieren.

        5. Rechte an den Leistungsergebnissen, Schutz des geistigen Eigentums

        5.1. Die REVOLVERMÄNNER GmbH räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungen zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen des Projektes von der REVOLVERMÄNNER GmbH gefertigten Arbeitsergebnisse wie Gutachten, Organisationspläne, Analysen, Programme/Software, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen oder ähnliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene, interne Zwecke zu nutzen; anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

        5.2. Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese bei der REVOLVERMÄNNER GmbH. Gleiches gilt ausnahmslos, soweit die REVOLVERMÄNNER GmbH eigene Methoden, Ergebnisse, Programme/Software oder ähnlich schützbares Know How einsetzt, hinsichtlich aller hiervon für die REVOLVERMÄNNER GmbH bestehenden gewerblichen Schutzrechte.

        6. Unterbeauftragung von Dritten

        6.1. Die REVOLVERMÄNNER GmbH ist berechtigt, die von diesem Vertrag erfassten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

        6.2. Im Falle der Einschaltung eines Dritten gewährleistet die REVOLVERMÄNNER GmbH als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber und der Auftraggeber nimmt die erbrachten Leistungen des Dritten als Leistung der REVOLVERMÄNNER GmbH an.

        6.3. Sollte sich im Rahmen des Projektes der Bedarf nach weiteren Fremdleistungen ergeben [z.B. Produktionskosten], so weisen wir an dieser Stelle der guten Ordnung halber darauf hin, dass diese nicht mit dem vorgenannten Honorar abgegolten sind und separat mit einer Handlingfee von 15% in Rechnung gestellt werden. Wir werden jedoch etwaige Fremdleistungen jeweils im Vorfeld mit Ihnen abstimmen.

        7. Leistungsstörung

        7.1. Falls die REVOLVERMÄNNER GmbH die von diesem Vertrag erfassten Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbringt, so ist die REVOLVERMÄNNER GmbH berechtigt und verpflichtet, diese ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und fehlerfrei nach zu erbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Rüge mit angemessener Nachfristsetzung des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfol- gen hat, spätestens jedoch 2 Wochen nach Kenntnis des Auftraggebers. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der von diesem Vertrag erfassten Leistungen auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nacherbringungsfrist aus von der REVOLVERMÄNNER GmbH zu vertretenen Gründen endgültig nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

        7.2. Darüber hinaus gehende Verzugs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur unter Berücksichtigung der Ziffer 8 geltend machen.

        7.3. Der Auftraggeber hat die REVOLVERMÄNNER GmbH, soweit erforderlich, bei der Nachbearbeitung zu unterstützen. Bei der Implementierung von Software hat der Auftraggeber die gemahnte Leistungsstörung unter Angabe der für die Störungserkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Auftraggeber übergibt der REVOLVERMÄNNER GmbH auf deren Wunsch einen Datenträger mit dem betreffenden Programm sowie Aufzeichnungen, mit denen die vom Auftraggeber gemahnten Störungen nachvollziehbar reproduziert werden können.

        8. Haftung und Haftungsbeschränkungen

        8.1. Die REVOLVERMÄNNER GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die REVOLVERMÄNNER GmbH ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die REVOLVERMÄNNER GmbH in demselben Umfang.

        8.2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes [8.1.] erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzuges oder Unmöglichkeit.

        8.3. Die REVOLVERMÄNNER GmbH haftet nicht für Schäden, die aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, ferner nicht für Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster und sonstige rechtliche Schutzfähigkeiten der von ihr erbrachten Leistungen. Sie haftet ebenso nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner diese durch ausdrück- liche oder stillschweigende Erklärung als ordnungsgemäß erbracht angenommen hat.

        8.4. Für die auf Internetpräsenzen publizierten Aussagen übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden.

        8.5. Für die relevanten Arbeitsweisen der internationalen Suchmaschinen und Anbieter von Social Media-Kanälen als Drittanbieter übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewährleistung für die einwandfreie Darstellung der eingestellten Inhalte auf den Social Media-Kanälen. Der Auftragnehmer übernimmt zudem keine Gewährleistung für eine Positionierung reputationsfördernder Inhalte auf vorderen Positionen des organischen Suchmaschinenrankings. Der Auftragnehmer übernimmt außerdem keine Gewährleistung für das Löschen oder Editieren von Inhalten im Rahmen einer Mediation.

        8.6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die lückenlose Datenerhebung im Rahmen einer Analyse oder eines Monitorings. Die Datenerhebung im Rahmen einer Analyse bzw. Monitorings bezieht sich ausschließlich auf Inhalte, welche bei Facebook und YouTube öffentlich zugänglich/einsehbar sind. Für Änderungen der Datenbasis, die aufgrund von Veränderungen durch die Portale erfolgen übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

        9. Dauer, Kündigung, Weitergeltung einzelner Regelungen

        9.1. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich bestimmten Vertragslaufzeit.

        9.2. Ein Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB schließt die REVOLVERMÄNNER GmbH ausdrücklich aus.

        9.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieses Vertragsverhältnisses bleibt unberührt. Eine durch eingeschriebenen Brief übermittelte Kündigungserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn ein Zustellungsversuch fruchtlos verlaufen und dem Empfänger eine Zustellungsnachricht hinterlassen worden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der REVOLVERMÄNNER GmbH angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist die REVOLVERMÄNNER GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Hiervon bleibt der Anspruch der REVOLVERMÄNNER GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehrauf- wendungen sowie des verursachten Schadens; dies gilt auch dann, wenn die REVOLVERMÄNNER GmbH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

        9.4. Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages wirksam.

        9.5. Verträge zur Suchmaschinenoptimierung von Internetseiten, Verträge zur Betreuung von gesponserten Linkkampagnen [z.B. Google AdWords] und Verträge zur Durchführung von Online Reputationsmanagement sind Dienstverträge; es wird daher keine Gewährleistung für den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen übernommen.

        10. Treuepflicht, Geheimhaltung, Datenschutz

        10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben oder Maßnahmen gleich welcher Art mittelbar oder unmittelbar zu betreiben, welche Mitarbeiter des anderen Partners in diesem Sinne ermuntern oder die zu einem Beschäftigungsverhältnis führen können. Diese gegenseitige Treuepflicht gilt auch nach Beendigung des Projektes für einen Zeitraum von 2 Jahren fort.

        Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von der REVOLVERMÄNNER GmbH der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

        10.2. Die Parteien werden sämtliche, ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien, die

        a] zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d. h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind;

        b] einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt;

        c] auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind;

        d] Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.

        In den Fällen der Ziffern c] und d] werden sich die Vertragspartner unverzüglich über ein entsprechendes Verlangen und vor der Weitergabe von geschützten Informationen informieren.

        10.3. Die Vertragspartner werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzen, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung schriftlich auferlegen.

        10.4. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form [z. B. E-Mail] erfolgen wird und verzichten daher auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die darauf begründet ist, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.

        11. Change Request

        11.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder – umfang im Projektverlauf zu ändern. Dazu dient das folgende Change Request Verfahren, welches für sämtliche Teilprojekte gilt.

        11.2. Die REVOLVERMÄNNER GmbH wird einen Änderungsvorschlag des Auftraggebers sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.

        Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird die REVOLVERMÄNNER GmbH dem Auftraggeber in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigen Zeitraum und die für die Prüfung anfallende Vergütung mitteilen. Der Vertragspartner wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

        11.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird die REVOLVERMÄNNER GmbH dem Auftraggeber entweder

        a] mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für die REVOLVERMÄNNER GmbH nicht durchführbar ist, oder

        b] ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen [Änderungsangebot] unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung. Das Angebot berücksichtigt explizit auch mögliche Ersparnisse durch Minderaufwendungen.

        11.4. Der Auftraggeber wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist [Bindefrist] entweder annehmen oder schriftlich ablehnen.

        11.5. Die REVOLVERMÄNNER GmbH und der Auftraggeber können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.

        11.6. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Die REVOLVERMÄNNER GmbH kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen – außer soweit sie ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

        11.7. Soweit die REVOLVERMÄNNER GmbH dem Vertragspartner Änderungsvorschläge unterbreiten möchte, gilt das vorstehend Gesagte entsprechend.

        11.8. Änderungsvorschläge sind stets an den Projektleiter des jeweils anderen Vertragspartners zu richten.

        12. Störungen bei der Leistungserbringung

        Wenn eine Ursache, welche die REVOLVERMÄNNER GmbH nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt [„Störung“], verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

        12.1. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann die REVOLVERMÄNNER GmbH auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen, außer der Vertragspartner hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches.

        12.2. Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung der REVOLVERMÄNNER GmbH vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen der REVOLVERMÄNNER GmbH innerhalb angemessener Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Vertragspartner die REVOLVERMÄNNER GmbH den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für die Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

        13. Sachmängel

        13.1. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen der REVOLVERMÄNNER GmbH von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangel.

        13.2. Ein Anspruch wegen Sachmangels ist auch ausgeschlossen wegen:

        a] der Richtigkeit der Angaben des Herstellers über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von der REVOLVERMÄNNER GmbH empfohlenen Datenverarbeitungsanlage oder Software;

        b] Mängeln, mit denen eine von der REVOLVERMÄNNER GmbH empfohlene Datenverarbeitungsanlage behaftet ist;

        c] unternehmerische Risiken, etwas aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens wie fehlerhafter Beurteilung der Marktsituation oder der Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen.

        13.3. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

        13.4. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Versicherungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der REVOLVERMÄNNER GmbH, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit eine längere Frist vorschreibt.

        13.5. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Vertragspartners durch die REVOLVERMÄNNER GmbH führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung [Neulieferung oder Nachbesserung] kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

        14. Rechtsmängel

        Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet die REVOLVERMÄNNER GmbH nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

        14.1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, haftet die REVOLVERMÄNNER GmbH für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

        14.2. Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass eine Leistung der REVOLVERMÄNNER GmbH seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Vertragspartner unverzüglich die REVOLVERMÄNNER GmbH. Werden durch eine Leistung der REVOLVERMÄNNER GmbH Rechte Dritter verletzt, wird die REVOLVERMÄNNER GmbH unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners nach eigener Wahl

        a] dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder

        b] die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, oder

        c] die Leistung unter Erstattung der dafür vom Vertragspartner geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen, wenn die REVOLVERMÄNNER GmbH keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

        14.3. Der Auftraggeber wird die REVOLVERMÄNNER GmbH auf deren Verlangen bei der Abwehr der Ansprüche gemäß Ziffer 14.2. unterstützen. Die dem Auftraggeber dabei entstehenden Auslagen und Kosten werden von der REVOLVERMÄNNER GmbH erstattet, soweit der Höhe nach angemessen.

        Die Kosten für den Zeitaufwand des eigenen Personals trägt jeder Vertragspartner selbst.

        14.4. Der Auftraggeber wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Auftraggeber anfallende Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben. Der Auftraggeber wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

        14.5. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der REVOLVERMÄNNER GmbH eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

        15. Schlussbestimmungen

        Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Sitz der REVOLVERMÄNNER GmbH in Düsseldorf.

        15.1. Verträge, die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

        15.2. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes [UN-Kaufrecht] sind – soweit zulässig – abgedungen.

        15.3. Änderungen und Ergänzungen der von der REVOLVERMÄNNER GmbH mit den jeweiligen Auftraggebern eingegangenen Vertragsverhältnisse bedürfen unbedingt zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

        15.4. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist der Sitz der REVOLVERMÄNNER GmbH in Düsseldorf.

        Die REVOLVERMÄNNER GmbH kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen.

        15.5. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.